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Zur Information
findest Du hier Auszüge aus dem Gesetz
über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz
- UrhG)
Auszüge aus
dem Urheberechtsgesetz:
§ 1. Die
Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen
für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§ 2. (1) Zu
den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst
gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden
und Computerprogramme; 2. Werke der Musik; 3. pantomimische
Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 4. Werke der
bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der
angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5. Lichtbildwerke
einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke
geschaffen werden; 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die
ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 7. Darstellungen
wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne,
Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. (2)
Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige
Schöpfungen.
§ 3. 1Übersetzungen
und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige
Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des
Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt.
2Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten
Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.
§ 6. (1) Ein
Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des
Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) 1. Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des
Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer
Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten
oder in Verkehr gebracht worden sind.
2. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen,
wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes
mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich
ist.
§ 7. Urheber
ist der Schöpfer des Werkes.
§ 13. 1Der
Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am
Werk.
2Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu
versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
§ 14. Der
Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung
seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten
geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
§ 23.
1Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur
mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder
umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.
2Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung
von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste
oder um den Nachbau eines Werkes der Baukunst, so bedarf bereits
das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der
Einwilligung des Urhebers.
63. (1) 1Wenn
ein Werk oder ein Teil eines Werkes vervielfältigt wird, ist
stets die Quelle deutlich anzugeben.
§ 97. (1) 1Wer
das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes
Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf
Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf
Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit
zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen
werden. 2An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die
Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung
des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn
verlangen. (2) 1Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§
70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können,
wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt,
auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine
Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der
Billigkeit entspricht. 2Der Anspruch ist nicht übertragbar, es
sei denn, dass er durch Vertrag anerkannt oder dass er rechtshängig
geworden ist. (3) Ansprüche aus anderen gesetzlichen
Vorschriften bleiben unberührt.
§ 98. (1) Der
Verletzte kann verlangen, dass alle rechtswidrig hergestellten,
verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten
Vervielfältigungsstücke, die im Besitz oder Eigentum des
Verletzers stehen, vernichtet werden. (2) Statt der in Absatz 1
vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm
die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers
stehen, gegen eine angemessene Vergütung überlassen werden,
welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf. (3) Sind
die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber dem
Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig
und kann der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der
Vervielfältigungsstücke auf andere Weise beseitigt werden, so
hat der Verletzte nur Anspruch auf die hierfür erforderlichen
Maßnahmen.
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